Was ist die Juleica?
Die Geschichte:
Vorläufer der Jugendleiter/in-Card ist der Jugendgruppenleiterausweis, der Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit seit 1982 ausgestellt wird. Im November 1998 haben die Länder der Einführung der Jugendleiter/in-Card zugestimmt. Die Jugendleiter/in-Card soll das Interesse an dem mancherorts in Vergessenheit geratenen Ausweis wiederbeleben und die jugendpolitisch Verantwortlichen dazu anregen, Unterstützungsmöglichkeiten für ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter einzuführen bzw. auszubauen. Die Grundlage dazu wurde durch eine Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden im November 1998 geschaffen.
Zweck und Ausstellung:
Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine Legitimation zu geben, die heutigen Ansprüchen genügt, haben die Obersten Landesjugendbehörden am 12./13. November 1998 vereinbart, den bundeseinheitlichen Jugendgruppenleiterausweis durch eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter nach folgenden Bestimmungen zu ersetzen. Die amtliche Legitimation ist bundesweit anerkannt und soll den Jugendleiterinnen und Jugendleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit erleichtern.
1. Zweck der amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
Die Card soll der Jugendleiterin bzw. dem Jugendleiter dienen
1.1 zur Legitimation gegenüber den Personensorgeberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit;
1.2 zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche, Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate);
1.3 zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter anknüpfen, z. B.
Freistellung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern durch Sonderurlaub nach dem Landesgesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Jugendgruppenleiter in der Jugendpflege vom 12. November 1953 (GVBl. S. 131, BS 8002-2),
Förderung unbezahlten Urlaubs nach Nr. 2.6 Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift " Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit" (VV-JuFöG) vom 06. Mai 1997 (932-75 304-3, GAmtsbl. S. 411) in der jeweils geltenden Fassung,
Fahrpreisermäßigungen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind,
Genehmigungen zum Zelten mit der Gruppe,
Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit,
Besuche von Kulturveranstaltungen mit der Gruppe,
Besuche von Freizeiteinrichtungen mit der Gruppe,
Gebührenfreiheit oder Ermäßigung der Gebühren für das Entleihen von Medien und Geräten bei den Medienzentren,
Materialbeschaffungen,
Dienstleistungen.
1.4 Auf Grund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden können die an die Card geknüpften Vergünstigungen in allen Ländern der Bundesrepublik in Anspruch genommen werden.
1.5 Eine Verpflichtung zur Führung der Card besteht nicht. Die für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen geforderten Voraussetzungen können gegebenenfalls auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Card für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter
2.1 Die Card wird nur für ehrenamtliche tätige Jugendleiterinnen und Jugendleiter ausgestellt. Das sind alle in der Jugendarbeit als Leiter oder Helfer tätige Personen, sofern diese Tätigkeit kontinuierlich über einen längeren Zeitraum und nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, sondern im Wesentlichen unentgeltlich ausgeübt wird.
2.2 Voraussetzung ist, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter
für eine dem Landesjugendring Rheinland-Pfalz angehörende Jugendorganisation (Jugendverband, Jugendgemeinschaft oder Jugendring) oder
für einen sonstigen nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder
für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
tätig ist.
2.3 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Card muss eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiterin bzw. Jugendleiter erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z. B. eine Gruppe zu leiten. Der Träger hat die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 40 Stunden zu bestätigen (Anlage 1).
2.4 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Card soll das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Personensorgeberechtigten erforderlich.
3. Zuständigkeit und Verfahren
3.1 Der Antrag auf Ausstellung der Card ist von der Jugendgruppenleiterin bzw. dem Jugendgruppenleiter über seine Organisation zu stellen; bei Personen, die keinem auf Landesebene anerkannten Verband angehören, über das Jugendamt.
3.2 Für die Beantragung und die Bestellung sind vorgedruckte Antragsformulare nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden, in die alle geforderten Daten handschriftliche (Blockschrift), mittels Schreibmaschine oder PC passgenau eingetragen werden müssen. Die Antragsformulare sowie die PC-Maske zur Eingabe der Daten mittels PC sind zu beziehen bei der Firma
NOVO GmbH
Postfach 20 69
53010 Bonn
Tel. 0228/98984-0
Fax 0228/9898499
E-mail: NOVObonn@t-online.de
3.3 Die vollständig ausgefüllten Antragsformulare sind an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Landesjugendamt -, Rheinallee 97 - 101, 55118 Mainz, weiterzuleiten.
Das Landesjugendamt leitet die eingegangenen Vordrucke an jedem 10. eines Monats an die NOVO GmbH weiter. Die fertigen Cards werden wiederum über das Landesjugendamt an die jeweils für die Aushändigung zuständige Stelle weitergeleitet und zwar unmittelbar nach Eingang.
Das Landesjugendamt übernimmt die Weiterleitung, um den aushändigenden Organisationen die mengenunabhängige Abrufpauschale zu ersparen.
3.4 Zuständig für die Aushändigung der Card sind die Verbände oder Jugendämter, bei denen der Antrag eingereicht wurde.
Die aushändigende Stelle führt eine fortlaufende Liste der von ihr ausgehändigten Cards. In der Liste wird vermerkt:
* Nummer der Card
* Name und Anschrift der Jugendleiterin/des Jugendleiters
* Bezeichnung des Trägers
* Dauer der Gültigkeit der Card.
4. Form und Gültigkeitsdauer
4.1 Die Card wird nach dem in Anlage 3 abgedruckten Muster bundeszentral hergestellt durch die Firma NOVO GmbH.
4.2 Die Card wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Card an die aushändigende Stelle zurückzugeben.
5. Gegenseitige Anerkennung, Umsetzung
5.1 Die Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wird von den Ländern gegenseitig anerkannt.
5.2 Die Obersten Landesjugendbehörden werden sich bemühen, der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter auch über den staatlichen Bereich hinaus Geltung und Anerkennung zu verschaffen.
6. Inkrafttreten
6.1 Diese Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift "Ausstellung von Jugendgruppenleiterausweisen" des Ministeriums für Soziales und Familie vom 01.10.1986 ist nicht mehr anzuwenden.
Bisher ausgestellte Jugendgruppenleiterausweise bleiben gültig; die Gültigkeitsdauer wird nicht mehr verlängert.
Quelle: www.juleica.de